Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Die Ausbildungsbedingungen und der Lehrplan des Fachverbandes der Fahrschulen sowie der Lehrplan der Fahrschule sind Bestandteil des Ausbildungsauftrages.

2. GEGENSTAND

a) Der Ausbildungsauftrag beinhaltet die Ausbildung in der (den) entsprechenden Führerscheinklasse(n), wobei dem Fahrschüler – bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit, gemäß der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Lehrpläne – jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln werden, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugender beabsichtigten Klasse notwendig sind und die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung sowie das Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Schüler erwarten lassen.

b) Die zweite Ausbildungsphase ist nur dann und soweit Bestandteil des Ausbildungsauftrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine zweite Ausbildungsphase bzw. deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein.

c) Hinsichtlich dem kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsumfang sowie der vorgeschriebenen zweiten Ausbildungsphase wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG und die entsprechenden Verordnungen verwiesen.

3. AUSBILDUNG

a) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule.

b) Es obliegt dem Fahrschüler, die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase zu erbringen. Die Fahrschule empfiehlt dem Fahrschüler daher – zur Vermeidung unnötiger Kosten – möglichst frühzeitig den Führerscheinantrag bei der Behörde zu stellen und sich möglichst frühzeitig der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um das Vorhandensein dieser Voraussetzungen feststellen zu lassen. Der Fahrschüler erklärt, dass nach seinem Wissen gegen ihn keine Gründe vorliegen, die die Erteilung der Lenkberechtigung ausschließen könnten (z.B. er ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die beantragte(n) Klasse(n), dass er nicht gerichtlich bestraft wurde, kein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, nicht ohne Lenkberechtigung gefahren ist.) Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig von der behördlichen Zulassung zur Fahrprüfung sowie unabhängig von dem aufrechten Bestehen der körperlichen und geistigen Voraussetzungen bis zum Abschluss der zweiten Ausbildungsphase. Der Fahrschule ist ua. Dann vom theoretischen und praktischen Unterricht oder vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschenden Mitteln steht. In diesen Fällen ist die Fahrschule in analoger Anwendung der Bestimmungen des Punktes 6 dieser Ausbildungsbestimmungen berechtigt, die vereinbarte(n) Leistung(en) in Rechnung zu stellen, beziehungsweise ist die Fahrschule nicht verpflichtet Ersatz zu leisten. Die Benützung der Schulfahrzeuge und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Fahrschule gestattet.

c) Theoretische Ausbildung: Der Fahrschüler verpflichtet sich, den gesamten Ausbildungskurs vollständig zu absolvieren. Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichtes ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die ausfallende(n) Unterrichtseinheit(en) ist/sind nachzuholen. (siehe KDV)

d) Praktische Ausbildung: Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Bei der praktischen Ausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrschüler ist entsprechend den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen. Die Unterrichtseinheit beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet auch dort. Wird sie über Wunsch des Fahrschülers an einem anderen Ort begonnen oder/und beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Ein Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Unterrichtseinheiten ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Absolviert der Fahrschüler eine Ergänzungsausbildung oder die zweite Ausbildungsphase, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

e) Zweite Ausbildungsphase: Die zweite Ausbildungsphase erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Für die zweite Ausbildungsphase sind die obigen Bestimmungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung (3.c)) und hinsichtlich der praktischen Ausbildung (3.d) sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase sind vom Besitzer der Lenkberechtigung nachzuholen. Der Besitzer der Lenkberechtigung (in der Folge wird der Besitzer der Lenkberechtigung „Fahrschüler“ genannt) hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Fahrschüler angemessen rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc) zu vereinbaren. Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase die Absolvierung im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Fahrschüler eine Bestätigung der jeweiligen Stufe auszustellen. Die Fahrschule übernimmt keine wie immer geartete Verständigungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Fahrschüler.

4. FAHRPRÜFUNG

a) Nach dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der Behörde dem Fahrschüler in einem angemessenen Zeitraum einen Prüfungstermin anzubieten.

b) Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung durch die Fahrschule erfolgt, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint, wobei die Fahrschule berechtigt ist, im Rahmen einer Vorprüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fahrschülers selbst zu überprüfen.

c) Wird durch die Fahrschule festgestellt, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.

d) Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Fahrschüler(in) einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

e) Bei Nichtbestehen der Fahrprüfung sowie bei Fehlen der körperlichen oder geistigen Eignung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sind darauf begründete Ansprüche gegen die Fahrschule ausgeschlossen. In diesem Fall ist, sowie bei Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase ist sinngemäß nach den obigen Punkten (Wiederholung der Ausbildung) vorzugehen.

5. AUSBILDUNGSKOSTEN UND DEREN VERRECHNUNG

a) Die Kosten der Ausbildung richten sich nach den jeweils gültigen und den gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in der Fahrschule anzuschlagenden Tarifen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Fahrschüler gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%. Bei Fahrstunden ab 20:00 werden € 10,00 Aufschlag gerechnet, ausgenommen ist die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtfahrt.

b) Unsere Preise verstehen sich als Sofortzahlerpreise und sind bei Ausbildungsbeginn zu begleichen. Bei Teilzahlung gelten die vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Zusätzliche Leistungen können nur bei einem positiven Saldo am Kundenkonto gebucht werden. Ein aushaftender Betrag ist vor Antritt der behördlichen Fahrprüfung vom Schüler zu entrichten. Die Teile der 2. Ausbildungsphase sind ohne Abzug bei Absolvierung sofort zahlbar. Sollte sich während der Ausbildung herausstellen, dass die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Fahrschülers als nicht gegeben erachten, so hat der Fahrschüler dies sofort der Fahrschule mitzuteilen und die von ihm bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen.

c) Bei Zahlungsverzug hat der Fahrschüler ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1% zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer pro Monat zu bezahlen. Für Mahnung infolge Verzugs gilt der Ersatz der auflaufenden Kosten, mindestens aber Mahnspesen in Höhe von € 35,00 bzw. ab der 3. Stufe € 70,00. Rechtsanwaltskosten bzw. Inkassokosten werden direkt von Dritten abgerechnet.

6. WEITERE BESTIMMUNGEN

a) Der Ausbildungsauftrag ist mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase beendet, sofern vereinbart wird, dass eine zweite Ausbildungsphase Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein soll. Ohne eine derartige Vereinbarung ist der Ausbildungsauftrag jedenfalls mit Bestehen der Fahrprüfung beendet. Der Ausbildungsauftrag ist auch dann vorzeitig beendet, wenn die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen (inkl. Nachfristen) für die Stufen der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden, sofern eine zweite Ausbildungsphase kraftrechtlich vorgeschrieben ist.

b) Fahrstunden und vereinbarte Prüfungstermine müssen mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, (an Werktagen zwischen 09:00 und 18:00) ansonsten werden sie verrechnet.

c) Die Fahrschule behält sich das Recht vor Fahrstundenumbuchungen vorzunehmen. Ist diesem Fall werden Sie selbstverständlich davon in Kenntnis gesetzt. Für fehlerhafte Informationen oder Termine wird keine Haftung übernommen. Änderungen oder Terminverschiebungen vorbehalten.

d) Bei einer Stornierung des Ausbildungsauftrages wird eine Bearbeitungsgebühr von € 160,00 verrechnet. Im Hinblick auf den notwendigen organisatorischen und personellen Aufwand wird bei Ausbildungsabbruch nach Beginn der Ausbildung kein Betrag rückerstattet bzw. wird der Gesamtbetrag trotz Abbruches geschuldet.

e) Beginnt der Schüler seine Ausbildung trotz geleisteter Zahlung nicht, werden € 160,00 Kostenersatz und Kosten für Zusatzleistungen einbehalten. Der Restbetrag kann nur durch eine Gutschrift erstattet werden. Eine Barablöse ist nicht möglich.

f) Nach 18 Monaten verfallen bereits absolvierte Leistungen, Fahreinheiten, Prüfungen, Arztgutachten, diese müssen neu absolviert und wieder bezahlt werden.

g) Die für die Administration des Fahrschülers während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsauftrages notwendigen personenbezogenen Daten werden gespeichert und im Rahmen des Ausbildungsauftrages und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich den jeweils zuständigen Behörden übermittelt. Die Datenschutzrichtlinien sind auf unserer Homepage einsehbar und können ihnen jederzeit übergeben werden.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a) Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsauftrag bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Standort der Fahrschule.

b) Ist der Fahrschüler ein Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Fahrschüler im Inland seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Fahrschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Fahrschülers liegt.

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